Algemene handelsvoorwaarden

1 Allgemeines und Schriftformklausel
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im geschäftlichen Verkehr mit Unternehmen (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen und sind Vertragsbestandteil aller Verträge mit uns, auch etwaiger weiterer Verträge, ohne dass es eines ausdrücklichen erneuten Hinweises darauf bedarf.
1.2 Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen, wie z. B. Nebenabreden oder entgegenstehende Einkaufsbedingungen unserer Kunden sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind. Auf diese Schriftformerfordernis kann nur ausdrücklich und schriftlich verzichtet werden.

2 Angebote und Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge und sonstige Vereinbarungen kommen daher nur durch schriftliche Bestätigung zustande. Der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2.2 Technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen sowie in öffentlichen Äußerungen unsererseits oder durch Hersteller und seine Gehilfen (§ 434 I 3 BGB) sind zunächst unverbindlich und werden nur Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn in diesem Vertrag ausdrücklich Bezug darauf genommen wird.

3 Lieferung, Abnahme und Verzug
3.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Unternehmen oder das in unserem Auftrag tätige Unternehmen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Bei Anlieferung, auch durch firmeneigene Fahrzeuge, trägt der Käufer die Gefahr. Dieses gilt auch bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung. Die Art der Versendung bleibt uns vorbehalten, soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist.
3.2 Lieferung „frei Baustelle“, „frei Lager“ oder dgl. bedeuten Anlieferung mit Abladen unter der Voraussetzung einer mit beladenem, schwerem Lastzug bis zu 40 t Ladegewicht befahrbaren Anfuhrstelle. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Eine Anfuhrstraße gilt insoweit als befahrbar, wie der Fahrer nach seinem Ermessen ohne Schäden für Fahrzeug, Produkte und fremdes Eigentum an die Baustelle heranfahren kann. Soweit keine Anlieferung mit Kranwagen oder Kippfahrzeugen vereinbart ist, hat das Abladen unverzüglich und sachgemäß durch vom Käufer in genügender Zahl zu stellende Arbeitskräfte zu erfolgen. Nicht vertretbare Wartezeiten werden berechnet. Es werden grundsätzlich nur volle Pakete abgeladen. Bei der Lieferung von angebrochenen Paketen - sofern vom Käufer so geordert - werden entsprechende Zuschläge erhoben.
3.3 Wir behalten uns vor, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, falls nicht etwas anderes vereinbart ist oder soweit dieses für den Besteller zumutbar ist. Nicht erhebliche Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Ware vertragsgemäß abzunehmen.
3.4 Vereinbarte Liefertermine beziehen sich, soweit nicht anders vereinbart, auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk bzw. Auslieferungslager. Unsere Lieferpflicht ruht insoweit, solange uns für den betreffenden Teil der Lieferung erforderliche Ausführungsunterlagen sowie alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen oder zweckmäßigen Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt worden sind.
3.5 Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und andere von und oder einem für uns arbeitenden Betrieb nicht zu vertretende Umstände befreien uns für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht. In den vorgenannten Fällen sind wir ferner - unbeschadet der Ziffer 8 dieser AGB - zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist.
3.6 Bei unberechtigter Annahmeverweigerung trägt der die Abnahme verweigernde Kunde alle dadurch entstehenden Kosten, insbesondere auch zusätzliche Transportkosten. Er ist außerdem schadenersatzpflichtig. Rücksendungen gelieferter Waren werden ohne vorherige Einwilligung von uns nicht angenommen. Nur im Ausnahmefall kann Ware (Sonderbestellungen ausgenommen) in einwandfreiem und unbeschädigtem Zustand zurückgenommen werden. Dies beinhaltet grundsätzlich Rücknahmen ausschließlich voller und unbeschädigter Pakete, wobei Wiedereinlagerungskosten von 25 % des Warenwertes in Rechnung gestellt werden.
3.7 Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen (z. B. Nichtzahlung überfälliger und angemahnter Rechnungen) (§ 321 BGB) und der Käufer trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung bereit ist, sind wir jederzeit ganz oder teilweise - unter Berücksichtigung der Ziffer 8 dieser AGB - zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3.8 Der Käufer hat unverzüglich zu untersuchen bzw. zu prüfen, ob die Ware einwandfrei und vollständig zur Verfügung gestellt ist, und etwaige sichtbare Mängel sofort schriftlich zu rügen. Sofern die bereitgestellte Ware bis zum vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der Lieferfrist nicht abgenommen ist, gilt sie im Ablauf des fünften Werktages nach dem Liefertermin bzw. nach Ablauf der Frist als genehmigt bzw. abgenommen.
3.9 Von uns in Verkehr gebrachte Verpackungen werden im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen in unseren Betriebsstätten zurückgenommen, sofern sie restentleert und nicht verschmutzt sind und vom Abnehmer bzw. auf dessen Kosten sortiert angeliefert werden. Zur Lieferung notwendige Transporthilfen (Paletten, Big Bag etc.) werden berechnet. Die Vergütung erfolgt bei Rücklieferung in einwandfreiem Zustand gemäß gültiger Preisliste.
3.10 Lieferzeitangaben können immer nur als annähernd angesehen werden und sind für uns nur dann verbindlich, sofern sie von uns ausdrücklich als verbindlich bestätigt werden.
3.11 Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

4 Sachmängel und Gewährleistung
4.1 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nacherfüllungen fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nach Einbau nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden.
4.2 Alle Sachmängelansprüche uns gegenüber verjähren in 12 Monaten ab Anlieferung, soweit nicht das Gesetz in den §§ 438 Absatz 1 Nummer 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Absatz 1 Nummer 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
4.3 Die Mängelanzeige hat in jedem Fall vor der Verarbeitung, Verlegung oder des Einbaus zu erfolgen. Offensichtlich mangelhafte Ware darf nicht verarbeitet, verlegt oder eingebaut werden. Hinsichtlich der Mängelrüge ist verpackte Ware unverzüglich zu öffnen und ausreichend zu prüfen.
4.4 Für den Fall des Weiterverkaufs unserer Lieferungen und Leistungen durch den Käufer bestehen die gesetzlichen Rückgriffsansprüche nach § 478 folgende BGB uns gegenüber nur dann, wenn der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
4.5 Wir verwenden bei unseren Produkten natürliche Zuschlagstoffe. Es ist allgemein anerkannt und vom Bundesverband der Deutschen Beton- und Fertigteilindustrie e.V. Bonn, in den „Technische Hinweise zur Lieferung von Straßenbauerzeugnissen aus Beton“ niedergelegt, dass es zu Ausblühungen, Haarrissen, Farbschwankungen und Kantenabplatzungen kommen kann, ohne dass die Funktion der Produkte dadurch beeinträchtigt wird. Bei der Verdichtung des Betons sind geringe Luft- und Wasseranschlüsse (sogenannte Rüttelpooren) technisch unvermeidbar. An den Oberflächen können gelegentlich punktförmige bräunliche Verfärbungen auftreten. Auch kann es - insbesondere witterungsbedingt - zu Ausblühungen kommen, die technisch nicht vermeidbar sind. Da wir ständig mit natürlichen Rohstoffen (Sand, Kies, Brechsand, Splitt, Zement etc.) arbeiten, sind Farb- und Strukturabweichungen ebenso unvermeidlich. Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen stellen - von Falschlieferungen abgesehen - keine Abweichungen von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit dar, soweit sie die DIN-Normen erfüllen. Unsere Muster, Ausstellungsstücke und Proben gelten daher als unverbindliche Ansichtsstücke und dienen lediglich der Warenbeschreibung und enthalten ausdrücklich keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie nach § 443 BGB, es sei denn, dass wir entsprechende schriftliche Zusicherungen abgeben. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn die gelieferten Sachen sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich sind und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann. Mängelansprüche bestehen weiterhin nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
4.6 Der Kunde hat uns Gelegenheit zur unverzüglichen Prüfung der Beanstandung zu geben, insbesondere beschädigte Ware und ihre Verpackung zur Inspektion durch uns zur Verfügung zu stellen. Verweigert er dies, so sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen, der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen oder von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
4.7 Weitergehende Ansprüche des Kunden insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung und auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens - einschließlich Begleit- oder Folgeschaden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn
4.7.1 wir einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben,
4.7.2 der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen oder einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch diese Personen beruht oder
4.7.3 eine schuldhafte Pflichtverletzung durch uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu einem Körper- oder Gesundheitsschaden geführt hat. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht der Höhe nach auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt.
4.8 Die Bestimmungen gem. 4.7 gelten entsprechend für direkte Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

5 Rechtsmängel, gewerbliche Schutzrechte
5.1 Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsmäßig genutzte Lieferungen oder Leistungen gegen den Käufer berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir wie folgt: Entweder wir erwirken ein Nutzungsrecht oder wir ändern unsere Lieferungen und Leistungen so, dass Schutzrechte nicht verletzt werden. Ist dies nicht möglich, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
5.2 Unsere Verpflichtungen bestehen nur, sofern der Käufer uns unverzüglich schriftlich über eine etwaige Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder anderer Rechtsmängel informiert, alle erforderlichen Abwehrmaßnahmen ergreift und auf keinen Fall ein Anerkenntnis abgibt. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten diese Regelungen entsprechend. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

6 Eigentumsvorbehalt
6.1 Alle Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung des Kaufpreises. Die Ware bleibt aber auch nach Erfüllung des Kaufpreises unser Eigentum, wenn uns gegenüber noch Forderungen bestehen, die früher fällig geworden sind. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
6.2 Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser verpflichtet wird, die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
6.3 Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlags von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Voraussetzung gemäß Absatz 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
6.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
6.5 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
6.6 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
6.7 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
6.8 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Der Käufer darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen. Etwaige Pfändungen Dritter hat er unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
6.9 Mit Zahlungseinstellung, Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der beabsichtigten Durchführung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung. Ebenso erlischt das Recht zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen, bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
6.10 Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
6.11 Die Rücknahme, beziehungsweise Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erfordert nicht unsere Rücktrittserklärung; in diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten diesen ausdrücklich erklärt.
6.12 Wenn wir vom Vertrag zurücktreten, können wir die Eigentumsvorbehaltsware herausverlangen (§ 449 Abs. 2 BGB).

7 Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
7.1 Soweit uns die Lieferung unmöglich ist, kann der Kunde Schadenersatz verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Der Schadenersatzanspruch des Kunden beschränkt sich auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Diese Regelung ändert nichts an der Beweislast, das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
7.2 Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von 3.5 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betriebsablauf erheblich einwirken, wird der Vertrag in beiderseitigem Einvernehmen unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst, § 313 BGB. Soweit dieses wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dieses nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Kunden unverzüglich mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

8 Preise und Zahlungsbedingungen
8.1 Unsere Preise sind Nettopreise, so dass die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzugerechnet wird und verstehen sich ausschließlich Fracht und Verpackung. Unsere Preise gelten ab Lieferwerk, es sei denn, dass ausdrücklich und schriftlich Lieferung „frei Empfangsort“ oder „frei Baustelle“ vereinbart wurde.
8.2 Unsere Forderungen sind mit der Erbringung der jeweils vereinbarten Leistung sofort und ohne jeden Abzug am Sitz unseres Unternehmens fällig. Skonti und sonstige Nachlässe bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb der auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsfälligkeit schriftlich widersprochen wird. Sofern die Rechnung nicht innerhalb der auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsfälligkeit bezahlt wird, gerät der Besteller in Zahlungsverzug und wir können Verzugszinsen sowie einen etwa weitergehenden Verzugsschaden geltend machen.
8.3 Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor. Die Annahme von Schecks können wir ablehnen, wenn begründete Zweifel an der Deckung bestehen. Die Annahme erfolgt immer nur erfüllungshalber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort in bar zu zahlen. Eine Verpflichtung zu rechtzeitiger Vorlage, Protest usw. besteht für uns nicht. Unsere sämtlichen Forderungen werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der Kunde mit der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit gegenüber uns in Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen. Im Falle des Zahlungsverzuges können wir - unbeschadet weiterer Ansprüche - die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnen. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir - nach unserer Wahl - berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Dieses gilt nicht, wenn der Kunde zu Recht die Lieferung beanstandet hat. Außerdem können wir entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung fordern.
8.4 Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen findet sich hinsichtlich der Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder auf die andere Schuld, soweit nichts anderes vereinbart wurde, § 366 BGB Anwendung. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit seinen Zahlungen innezuhalten oder Zahlungen zu verweigern. Das Zurückbehaltungsrecht bei Sachmängeln nach Ziffer 4 bleibt hiervon unberührt. Mit etwaigen Gegenforderungen kann er nur aufrechnen, wenn sie unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

9 Sonstige Schadensersatzansprüche
9.1 Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit nicht nachstehende Einschränkungen gelten:
9.1.1 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Diese Klausel beinhaltet keine Beweislastumkehr zum Nachteil des Käufers.
9.1.2 Soweit dem Käufer nach dieser Klausel Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für die Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfristen (vergleiche Ziffer 4).

10 Beratung
10.1 Technische Beratungen sind nicht Gegenstand des Liefervertrages; sie sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich erfolgen. Sie entheben den Kunden nicht von der Verpflichtung einer sach- und fachgemäßen Verarbeitung unserer Produkte.
10.2 Wir händigen zu unseren Produkten die entsprechenden Produktinformationen aus. Darüber hinausgehende Erklärungen zum Produkt, zur Art der Verarbeitung, etc. sind nur verbindlich, wenn sie durch uns schriftlich erfolgen.
10.3 Von uns gelieferte Konstruktions- und sonstige Vorschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Werkzeuge bleiben unser Eigentum und dürfen, ebenso wie andere Unterlagen, die wir zur Verfügung gestellt haben, Dritten - auch auszugsweise - ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden.

11 Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte
Der Besteller ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen Aufrechnungen vorzunehmen oder Zurückbehaltungsrechte auszuüben, es sei denn, sein Anspruch ist anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

12 Schlussbestimmungen
12.1 Gerichtsstand - auch für Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozesse - ist 48653 Coesfeld.
12.2 Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
12.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtlich unwirksam sein oder werden, wird die Geltung der übrigen Regelungen hierdurch nicht berührt.

Stand: 6/2015